Datenschutz
|
 
 
Home>Der Datenschutzbeauftragte>Datenschutz | betrieblich oder extern?>Sonderkündigungsrecht des betrieblichen DSB
Datenschutz:     Notwendige Cookie's    aktiviert   |   Statistiken, Marketing, ...     deaktiviert
Sonderkündigungsrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Vorsicht bei einer Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten!
Die Vorgaben der EU-DSGVO und dem BDSG-neu sind für alle bindend und um diese Richtlinien möglichst einfach umzusetzen und "erst mal" rechtssicher zu sein, wird "schnell mal" ein Mitarbeiter bestimmt (bestellt), der die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen übernehmen soll. Nur was man oft nicht bedenkt und was sehr teuer werden kann ist, dass man diesen Mitarbeiter mit seiner Bestellung unkündbar macht!
„… Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein Sonderkündigungsrecht,
welches in etwa einem Betriebsrat gleichgestellt ist! …“
Auch im BDSG-neu wird dem Datenschutzbeauftragten im Unternehmen eine besondere Rolle zugesprochen. Er bekommt einen deutlich höheren Kündigungsschutz, so dass eine Entlassung nur "aus wichtigem Grund" ausgesprochen werden kann. Aber auch nach einer gültigen Abberufung wirkt der Sonderkündigungsschutz weiter, da die Schutzmechanismen für weitere 12 Monate gültig sind!

Um diesen sehr hohen Schutz zu untermauern sieht das BDSG-neu (§41) ein sehr hohes Bußgeld vor!

Die Begründung ist einfach. Auf Grund seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter darf er nicht benachteiligt werden und er untersteht in diesem Bereich auch keinem Vorgesetzten. Zudem muss er auf die Durchführung notwendiger Maßnahmen bestehen und sich in diesem Punkt auch gegenüber der Geschäftsleitung durchsetzen. Somit ist auch eine Abberufung durch die Geschäftsführung ausgeschlossen!

Tätigen Sie eine Bestellung immer nur zeitbefristet!
Auch eine anderweitige Abberufung ist sehr schwierig, da diese nur von einer staatlichen Aufsichtsbehörde durchgeführt werden darf, was einer Betriebsprüfung gleichkommt. In dieser müsste dann nachgewiesen werden, dass der Datenschutzbeauftragte nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt und seinen Aufgaben nicht sachgemäß nachkommt. Aber selbst wenn:
„… Auch nach einer Abberufung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde hat der
Datenschutzbeauftragte noch immer einen Kündigungsschutz von einem Jahr! …“
Somit bleiben nur zwei Möglichkeiten sich von einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu trennen: Andere Kündigungsgründe sind nicht zulässig!
Wichtige Links
Datenschutzbeauftragten suchen (PLZ)
Kontakt
Impressum
Datenschutzerklärung
DSBnetwork - Kontakt
09526 95 03 170
info@dsbnetwork.de
Fuchsstädter Weg 2
97491 Aidhausen
DSBnetwork © 2019 | Ein Projekt der ITKservice GmbH & Co. KG in Kooperation mit nach §4f BDSG tätigen Datenschutzbeauftragten.